Mittwoch, 1. Februar 2017

Fristlose Kündigung durch Emoticons?

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, AZ: 4 Sa 5/16)

Im Juni des Jahres 2016 hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württembergs in einem Fall einer fristlosen Kündigung zu entscheiden. Konkret ging es in der Sache darum, dass ein Arbeitnehmer zwei seiner Vorgesetzten beleidigt haben sollte und demzufolge eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde.

Besonderheiten des Falls

Im Gegensatz zu klassischen Beleidigungsfällen hat der Arbeitnehmer seinen Facebook-Account genutzt und seine Beleidigung lediglich über Emoticons getätigt. Die Begriffe „fettes Schwein“ und „Bärenkopf“, bzw. „Monkey Face“ wurden nicht explizit genannt, können jedoch den entsprechenden Emoticons eindeutig zugeordnet werden.
Konkret gab es eine Diskussion um die Erkrankung eines anderen Mitarbeiters. Die Diskussion fand innerhalb einer Facebook-Gruppe statt, an welcher sich insgesamt 21 Personen beteiligten.

Beleidigung mittels Emoticons möglich


Das Gericht stellte in seiner Urteilbegründung fest, dass das Posten der Emoticons als Beleidigung gewertet werden könne. Die Kompetenz des Vorgesetzten werde untergraben.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers wurde somit bejaht. Das Gebot ergibt sich aus § 241 II BGB.
Eine außerordentliche Kündigung ist somit im Grundsatz möglich. Arbeitnehmer sollten sich daher auch bei vermeintlich privaten Äußerungen zurückhalten, um keine Abmahnung oder Kündigung zu riskieren.

Ausgang des Verfahrens

Im konkreten Fall kam dem Arbeitnehmer seine 16-jährige Arbeit bei dem Unternehmen zu Gute. Der Arbeitnehmer hat ein kleines Kind und eine kranke Großmutter, die Betreuung und Pflege benötigen. Aufgrund dieser Aspekte entschied das Gericht, dass eine fristlose Kündigung den Arbeitnehmer zu stark treffe und somit einer Interessenabwägung nicht standhalten würde. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall ausreichend gewesen, um das Verhalten zu ahnden.

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